Zucht

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Lernen Sie unser Lebenswerk kennen

Sehr geehrter Marxdorfer Wolfshund' - Interessent,

wir, das bin ich, Robert Rupp und meine Frau Jeannette Rupp mit Tochter Saskia Sophie, haben uns für die Zucht von Kreuzungen entschieden, da sich diese für unser Vorhaben besser eignen. Der Saarloos Wolfshond ist durch sein scheues und teilweise ängstliches Verhalten leider nicht optimal für die Begleithundeausbildung, geschweige denn für die Behindertenhundeausbildung geeignet. Durch die Einkreuzung des Weissen Schäferhundes, werden diese Hunde offener und man kann besser mit ihnen arbeiten. Trotzdem kommt es auch hin und wieder vor, daß einer unserer Marxdorfer ein zurückhaltendes Wesen besitzt. Wir versuchen durch weitere gesundheitliche und charakterliche Selektion, die bei uns oberste Priorität noch vor der Optik hat, die Wesensfestigkeit des Marxdorfer-Wolfshundes stetig zu verbessern. Wir sind noch eine sehr junge Zucht und niemand ist von Anfang an perfekt. Die Aufzucht der Welpen erfolgt bei uns im Haus im engsten Familienkreis, da sehr viel Wert auf eine gute Sozialisierung gelegt wird. Wir leben wirklich für und mit unseren Hunden.

Doch leider gibt es auch sehr viele Gegner, die nicht verstehen wollen, was wir mit unserer Zucht erreichen möchten. Diese Leute machen sich auch nicht die Mühe unsere Hunde kennen zu lernen. Dazu möchten wir nur sagen: Wir laden 'Jeden' herzlich ein, unsere Zucht zu besuchen, auf einem Welpentreffen vorbeizuschauen oder uns sonst zu kontaktieren.

Wir verstecken uns nicht hinter dem Deckmantel einer Hobbyzucht, sondern sind ein gewerbliches Unternehmen mit allem was dazu gehört. Dies bedeutet häufige Kontrollen durch das Veterinäramt, die Prüfung nach §11 des Tierschutzgesetzes, die unsere Zucht ablegen musste, Kontrollen durch das Finanzamt, Versteuerung aller Einnahmen und Ausgaben, sowie, was für uns selbstverständlich mit dazugehört, regelmäßige Tierarztbesuche inklusive HD-Röntgen, MDR-1 Test, PRA und Test auf alle möglichen Augenkrankheiten.

Wir haben im Durchschnitt 20 Zuchthunde, da wir die Genvielfallt für den Aufbau einer neuen Rasse brauchen. Es müssen viele verschiedene Stämme aufgebaut werden, damit wir nicht irgendwann in die Inzucht oder sogar in Inzest verfallen. Wir wollen gesunde und wesensstarke Hunde. Dies bedeutet aber auch, daß wir im Gegensatz von Hobbyzüchtern mehr Würfe haben, was nichts mit vermehren zu tun hat, sondern von Anfang an Genvielfalt heißt. Jeder Welpe der unser Zuhause verlässt, ist vom Tierarzt untersucht und gesund - geimpft, gechipt und mehrfach entwurmt. Zusätzlich erhält jeder Welpenkäufer ein Starterpaket, das ihm die ersten Wochen erleichtern soll. Natürlich stehen wir ihm auch nach dieser Zeit noch mit Rat und Tat zur Seite. Dies ist für uns selbstverständlich, da für uns die Zucht nicht mit Verkauf des Hundes aufhört, sondern ein Leben lang weitergeht. Dies entspricht einfach unserer Philosophie des Züchtens. So haben wir auch zu den meisten unserer Kunden noch immer Kontakt, wie Sie an den Welpentagebüchern sehen können. Wir freuen uns auch sehr, wenn wir bei unserem jährlichen Welpentreffen viele unserer „Welpis" mal wieder zu sehen bekommen. Wo wir auch die Entwicklung der Zucht beobachten können.

Gewerbliche Zucht. Was ist das?
Der Begriff "gewerbliche Hundezucht" wird leider immer wieder mit
"Massenzucht" verwechselt.
Wer "gewerblich züchtet", gilt oft als unseriös. Zu Unrecht!

Vielmehr handelt es sich dabei um eine vom Gesetzgeber geforderte,
ordnungsgemäß angemeldete und vom Staat überprüfte Zuchtstätte.

JEDER Züchter, der mehr als 3 zuchtfähige Hündinnen besitzt, ist
gewerbsmässiger oder gewerblicher Hundezüchter und er unterliegt
der Anmeldepflicht beim zuständigen Veterinärsamt.

Auszug von:

www.hunde-blogger.de:80/recht/wann-ist-eine-hundezucht-genehmigungspflichtig-63.html

Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die
Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes.
Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
festgelegt. Wann eine gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt,
sagt das TierSchG aber nicht.

Bei dem Stichwort “gewerbsmäßige Hundezucht” schießen einem Bilder
von Massenhaltung und “Ausschussproduktion” durch den Kopf -
doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.

Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass bei der Haltung von
mindestens drei fortpflanzungsfähigen Hündinnen oder mindestens
drei Würfen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung
des Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer
gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer
die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit
der Absicht der Gewinnerzielung ausübt.

Es braucht demnach kein Gewerbebetrieb im herkömmlichen Sinne
vorzuliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen
gehalten werden.

Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr
gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne
des Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche
Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine
klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu,
so braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie,
ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu
verbieten, entschied
das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.

Hundezucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassehunden,
die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung,
Gesundheit u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten
Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.

Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt
werden. Folgende Voraussetzungen sind
gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu erfüllen:

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer
Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen
    Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber
    ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde
zu führen.

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles
    polizeiliches Führungszeugnis)

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende,
    mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und Unterbringung der
Tiere ermöglichen.

Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu
versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist.
So kann insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine
Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die
regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige
Beispiele zu nennen.

Mit einem Antrag auf Erlaubnis der Hundezucht gem. § 11 TSchG wird
dem Hundezüchter eine gewerbsmäßige Hundezucht-Genehmigung
erteilt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Züchter nur alle drei Jahre
einmal einen Wurf zieht, sondern die Anzahl der gehaltenen
fortpflanzungsfähigen Hündinnen ist entscheidend.

Es bleibt auch unberücksichtigt, ob ein Züchter Hündinnen zur Zucht
verwendet, die nicht in seinem Haus leben, um den eigenen
Bestand niedrig zu halten und so mehr Zeit für die Betreuung der Tiere
zu haben oder er lieber seinen Hündinnen nur
wenige Würfe im Leben zumuten will als einer einzigen Hündin
entsprechend mehr.
Sobald er drei Würfe im Jahr zieht, fällt er ebenfalls unter die
Anmeldepflicht.

Das Merkmal “selbständig” ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn
die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte
betrieben.

Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich
ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt,
wer die Absicht (den auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch
wiederholte Tätigkeit eine nicht
nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen.

Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Hundezucht
vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis
ausübt oder der vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen
Erlaubnis verbundenen Auflage zuwiderhandelt,
ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000.– belegt
werden.

Dies bedeutet, dass jeder "Hobbyzüchter", der mehr als 3 Hündinnen im
deckfähigen Alter besitzt, gesetzlich verpflichtet ist, bei seinem
Veterinäramt einen Antrag für die Erlaubnis der Hundezucht zu stellen,
die richtige Hundehaltung, die Räumlichkeiten und Zuverlässigkeit in
Form einer Besichtigung durch das Veterinäramt und eines
Strafregisterauszuges zu beweisen und die Sachkundeprüfung nach § 11
abzulegen hat.

Quelle: http://www.frankenstein-bulldogs.de

Quelle:

Frank Richter

Rechtsanwalt und Mediator

Rechtsanwalt Frank Richter

Kastanienweg 75a

D-69221 Dossenheim

Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619

Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510

Mailto: anwalt@richterrecht.com

Internet: www.richterrecht.com, www.reitrecht.de

- insb. Pferde- bzw. Tierrecht, Vereinsrecht, Strafrecht,
Straßenverkehrsrecht, Internetrecht, gewerblicher Rechtsschutz,
   Kapitalanlagerecht -

Weitere Angaben gem. § 5 TMG:

UmsatzsteuerIdentNr.: DE246619686

Rechtsanwalt Richter ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe,
Reinhold-Frank-Straße 72, 76133 Karlsruhe.
Rechtsanwalt Richter hat das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung
Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland erworben.
Die Tätigkeit von Rechtsanwälten richtet sich nach den berufsrechtlichen
Regelungen der BRAO, BORA, FAO, RVG, sowie
den Standesregeln der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.
Diese Bestimmungen können auf den Seiten
der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de/seiten/06.php)
eingesehen werden.

In der Rassehundezucht wird unterschieden zwischen

* Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger
* Hobbyzüchter
* Hundezüchter
* Rassehundezüchter, die staatlich kontrolliert werden,
gewerberechtlich angemeldet und tierschutzrechtlich genehmigt sind

Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger

Die Wohnstubenvermehrer und Hinterhofvervielfältiger besitzen in den
meisten Fällen nur ein bis zwei Zuchttiere und
verfügen über sehr geringe Zuchterfahrung. Über Vererbungslehre,
Zuchtziele, Rassestandards,
Anatomie des Hundes und selektive Zuchtregeln besitzen sie kein
fundiertes Wissen.
Ihren Hund lassen sie von „irgendwem“ decken und das möglichst ohne
Kosten dabei zu haben.

Wohnstubenvermehrer sind in keinem Verein organisiert, geben sich
gerne als Liebhaberzüchter aus und schimpfen
oft über erfolgreiche Hobby- und Hundezüchter, sowie gewerbliche
Rassehundezüchter.

Diese „Züchter“ verkaufen die Welpen oft ohne Papiere.

Hobbyzüchter

Ein Hobbyzüchter hat höchstens drei Hündinnen und betreibt seine
Züchtung oft sehr aufwendig. Für ihn spielen
die Gewinne und der Zeitaufwand eine sehr untergeordnete Rolle. Ein
Hobbyzüchter arbeitet eher kostendeckend.
Es ist eben sein Hobby, welches Kosten verursacht, jedoch wird er Welpen
trotzdem niemals über dem üblichen Preis verkaufen.
Hobbyzüchter stecken oft sehr gut in der Materie und betreiben eine
tierschutzgerechte Zuchtanlage.
Oft sind Hobbyzüchter Spezialisten einer Rasse und präsentieren ihre
Hunde auf Ausstellungen. Außerdem bietet
ein Hobbyzüchter einen Welpen nie ohne Ahnentafel an. Ist ein solcher
Hobbyzüchter gefunden, kann ihm problemlos vertraut werden.

Hundezüchter

Ein Hundezüchter hat diverse Zuchttiere und meistens einige
Deckhunde. Züchterische Erfahrungen kann man einem Hundezüchter
nicht absprechen, jedoch hat er es nicht so mit Steuerehrlichkeit und
Verantwortungsbewusstsein gegenüber der Gesellschaft.
Der Hundezüchter betreibt seine Zucht inklusive Verkauf nicht mit
Gewerbeschein. Diese Hundezüchtungen sind weder amtstierärztlich
noch züchterisch kontrolliert und nicht tierschutzrechtlich genehmigt.
Der Grund für diese inoffizielle Züchtung liegt in der Regel in der
Angst vor dem Versagen bei der Sach- und Fachkenntnisprüfung
durch den Amtsarzt oder der Züchter möchte einfach die eingenommene
Mehrwertsteuer veruntreuen.
Meistens verstecken sich kommerzielle Hundezüchter hinter dieser Fassade
und bieten die Welpen ohne Papiere an.
Einen amstärztlichen Kontrollbericht können sie ohnehin nicht vorweisen.
Ein Welpenkauf bei einem solchen Hundezüchter
sollte nicht erfolgen, da nicht sicher gewährleistet ist, woher der
Welpe kommt.

Rassehundezüchter

Rassehundezüchter sind zu unterscheiden in

* gewerbliche Nebenerwerbszüchter
* gewerbliche Vollerwerbszüchter

Beide unterscheiden sich hauptsächlich in der Anzahl der gehaltenen
Zuchttiere.

Die gewerbliche Rassehundezucht ist gerade in der Anfangszeit mit
einem ernormen Investitionsaufwand verbunden.
Es gibt sehr wenige Rassehundezüchter, die ihre Zucht hauptberuflich
betreiben, da die hohen Investitionskosten selten wieder
herausgearbeitet werden können. Dies gelingt in der Regel nur durch den
zusätzlichen Verkauf von Futter und Hundezubehör
oder durch das Anbieten eines speziellen Seminarangebotes für Hund und
Halter.

Ein Rassehundezüchter hat meist als Hobbyzüchter sehr viele
Erfahrungen gesammelt und ist Profi auf seinem Gebiet,
bevor er aus seinem Hobby einen Beruf macht.

Der Rassehundezüchter hält seine Tiere artgerecht und beachtet
sämtliche, ihm als autorisierten Züchter auferlegte
Zuchtbestimmungen.

Quelle: abazo-hundeschule.de/zuechter.html



Liebe Grüße - Familie Rupp

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